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AbR 1990/91 Nr. 29

Obwalden · 1991-08-30 · Deutsch OW
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AbR 1990/91 Nr. 29, S. 104: Art. 141 bzw. Art. 126 Abs. 1 SchKG Weder das SchKG noch das VZG schliessen aus, dass ein Steigerungsteilnehmer vor dem dritten Aufruf sein eigenes Angebot erhöht, ohne dass es durch das Angebot eines andern übe

Sachverhalt

Am 9. August 1991 wurde die Liegenschaft von X. versteigert und der Y. zum Preise von Fr. 1'050'000.-- zugeschlagen. Dagegen beschwerte sich X. bei der Obergerichtskommission und beantragte u.a., den Zuschlag aufzuheben. In seiner Beschwerde beanstandete der Betreibungsschuldner, dass anlässlich der betreibungsamtlichen Versteigerung seines Grundstückes die Y. das einzige, nämlich ihr eigenes Angebot von Fr. 800'000.-- ohne Vorliegen eines anderen, höheren Angebotes von sich aus auf Fr. 1'050'000.-- erhöht habe. Damit habe sie offensichtlich eine Umgehung der in den dringlichen Bundesbeschlüssen verankerten Sperrfrist beabsichtigt. Nebst andern Punkten beanstandete er die Durchführung der Versteigerung, da das Lastenverzeichnis noch gar nicht bereinigt worden sei. Insbesondere sei das Inventar des Restaurants mitversteigert worden, obwohl es weder als Zugehör im Grundbuch eingetragen noch gepfändet worden sei. Aus den Erwägungen:

2. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Y. mit der nachträglichen Erhöhung ihres ersten Angebotes von Fr. 800'000.-- auf Fr. 1'050'000.-- eine rechtswidrige Gesetzesumgehung begangen habe, habe sie doch ihr erstes Angebot nur deshalb erhöht, weil wegen der in den dringlichen Bundesbeschlüssen verankerten Sperrfristen ein Käufer das erworbene Objekt innerhalb von 5 Jahren nicht teurer verkaufen dürfe, als er es erworben habe. Die Y. stellte in ihrer Stellungnahme nicht in Abrede, ja, gab indirekt ("aus taktischen Gründen") zu, dass solche Überlegungen als Motiv bei der Erhöhung ihres Angebots mitgespielt hätten. Doch kann in einem solchen Motiv allein keine Umgehungsabsicht betreffend den Beschluss über eine Sperrfrist für die Veräusserung nicht-landwirtschaftlicher Grundstücke und die Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen von Grundstücken vom 6. November 1989 (AS 1989, 1974 ff.) erblickt werden, ist doch der Ersteigerer wie jeder andere Erwerber einer Liegenschaft in bezug auf die Höhe des Angebots bzw. des Erwerbspreises grundsätzlich frei. Entscheidend im hier interessierenden Zusammenhang ist vielmehr, ob das Steigerungsrecht es zulässt, dass ein Angebot ohne Vorliegen weiterer Angebote nachträglich erhöht wird. Gemäss Art. 141 i.V.m. Art. 126 Abs. 1 SchKG wird der Verwertungsgegenstand dem Meistbietenden nach dreimaligem Aufruf zugeschlagen, sofern das Angebot den Betrag allfälliger dem betreibenden Gläubiger im Range vorgehender pfandversicherter Forderungen übersteigt. Nachdem die Y. ein Angebot in der Höhe von Fr. 800'000.-- gemacht hatte und nach zweimaligem Aufruf des Betreibungsbeamten, erhöhte sie spontan ihr Angebot auf Fr. 1 '050'000.--. Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, dass Bestimmungen des SchKG oder des VZG verletzt worden wären. In der Tat schliessen weder die massgebenden Bestimmungen des SchKG noch die Steigerungsbedingungen aus, dass ein Teilnehmer der Steigerung sein eigenes Angebot vor dem dritten Aufruf erhöht, ohne dass dieses durch das Angebot eines anderen Teilnehmers überboten worden wäre. Eine Verletzung der Steigerungsvorschriften bzw. Steigerungsbedingungen durch ein solches Vorgehen ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist in diesem Punkte unbegründet.

6. Der Beschwerdeführer rügt ferner, dass das rechtzeitig angefochtene Lastenverzeichnis bis heute nie bereinigt worden sei, weshalb die Versteigerung nicht durchgeführt werden könne. Gemäss Art. 41 Abs. 1 (i.V.m. Art. 102) VZG ist die Versteigerung, wenn über einen in das Lastenverzeichnis aufgenommenen Anspruch Streit entsteht oder zur Zeit der Aufstellung des Verzeichnisses bereits ein Prozess besteht, bis zum Austrag der Sache einzustellen, sofern der Streit die Festsetzung des Zuschlagspreises beeinflusst oder durch eine vorherige Steigerung sonst berechtigte Interessen verletzt würden (BGE 107 III 122 ff.). Besteht jedoch lediglich ein Streit über die Zugehöreigenschaft oder darüber, ob die Zugehör nur einzelnen Pfandgläubigern verpfändet sei, so kann gemäss Art. 41 Abs. 2 VZG die Versteigerung der Liegenschaft samt der Zugehör gleichwohl stattfinden (vgl. auch Robert Joos, Handbuch für die Betreibungsbeamten der Schweiz, Wädenswil 1964, 241; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach Schweiz. Recht, Band I, Zürich 1984, 446). Ein Streit über die Zugehöreigenschaft gewisser Gegenstände hindert die Versteigerung der Liegenschaft samt der Zugehör nicht, wobei der Erlös im Falle gemeinsamen Zuschlags je nach dem Ausgang des Streites nach Art. 115 Abs. 2 VZG zu verlegen ist (BGE 68 III 113 f.; 86 III 73 f). Das Bundesgericht präzisierte Art. 41 Abs. 2 VZG lediglich dahingehend, dass vor dem Austrag eines solchen Streites die Liegenschaft nur unter Einbeziehung der Zugehör, also auch der bestrittenen, zur Steigerung gebracht werden dürfe (BGE 68 III 114). Nichts anderes ergibt sich aus BGE 57 III 19 ff., wo das Bundesgericht lediglich festhielt, dass ein Gegenstand, dessen Zugehöreigenschaft umstritten ist, nicht vor dem Entscheid des Richters im Lastenbereinigungsverfahren gesondert als Fahrnis verwertet werden dürfe. Vorliegend wurde nun aber gerade nicht eine Versteigerung des Inventars als Fahrnis vorgenommen; vielmehr erfolgte die Steigerung des Inventars als Zugehör des Grundstücks. Die Rüge ist daher unbegründet. de| fr | it Schlagworte versteigerung zugehör inventar grundstück sperrfrist lastenverzeichnis lediger beschwerdeführer entscheid steigerungsbedingungen dritter betreibungsbeamter bundesgericht dringlichkeit sachverhalt Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund SchKG: Art.126 Art.141 VZG: Art.41 Art.102 Art.115 Amtliche Sammlung 1989/1974 Leitentscheide BGE 86-III-70 S.73 57-III-19 107-III-122 68-III-111 S.113 68-III-111 S.114 AbR 1990/91 Nr. 29

Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Y. mit der nachträglichen Erhöhung ihres ersten Angebotes von Fr. 800'000.-- auf Fr. 1'050'000.-- eine rechtswidrige Gesetzesumgehung begangen habe, habe sie doch ihr erstes Angebot nur deshalb erhöht, weil wegen der in den dringlichen Bundesbeschlüssen verankerten Sperrfristen ein Käufer das erworbene Objekt innerhalb von 5 Jahren nicht teurer verkaufen dürfe, als er es erworben habe. Die Y. stellte in ihrer Stellungnahme nicht in Abrede, ja, gab indirekt ("aus taktischen Gründen") zu, dass solche Überlegungen als Motiv bei der Erhöhung ihres Angebots mitgespielt hätten. Doch kann in einem solchen Motiv allein keine Umgehungsabsicht betreffend den Beschluss über eine Sperrfrist für die Veräusserung nicht-landwirtschaftlicher Grundstücke und die Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen von Grundstücken vom 6. November 1989 (AS 1989, 1974 ff.) erblickt werden, ist doch der Ersteigerer wie jeder andere Erwerber einer Liegenschaft in bezug auf die Höhe des Angebots bzw. des Erwerbspreises grundsätzlich frei. Entscheidend im hier interessierenden Zusammenhang ist vielmehr, ob das Steigerungsrecht es zulässt, dass ein Angebot ohne Vorliegen weiterer Angebote nachträglich erhöht wird. Gemäss Art. 141 i.V.m. Art. 126 Abs. 1 SchKG wird der Verwertungsgegenstand dem Meistbietenden nach dreimaligem Aufruf zugeschlagen, sofern das Angebot den Betrag allfälliger dem betreibenden Gläubiger im Range vorgehender pfandversicherter Forderungen übersteigt. Nachdem die Y. ein Angebot in der Höhe von Fr. 800'000.-- gemacht hatte und nach zweimaligem Aufruf des Betreibungsbeamten, erhöhte sie spontan ihr Angebot auf Fr. 1 '050'000.--. Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, dass Bestimmungen des SchKG oder des VZG verletzt worden wären. In der Tat schliessen weder die massgebenden Bestimmungen des SchKG noch die Steigerungsbedingungen aus, dass ein Teilnehmer der Steigerung sein eigenes Angebot vor dem dritten Aufruf erhöht, ohne dass dieses durch das Angebot eines anderen Teilnehmers überboten worden wäre. Eine Verletzung der Steigerungsvorschriften bzw. Steigerungsbedingungen durch ein solches Vorgehen ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist in diesem Punkte unbegründet.

E. 6 Der Beschwerdeführer rügt ferner, dass das rechtzeitig angefochtene Lastenverzeichnis bis heute nie bereinigt worden sei, weshalb die Versteigerung nicht durchgeführt werden könne. Gemäss Art. 41 Abs. 1 (i.V.m. Art. 102) VZG ist die Versteigerung, wenn über einen in das Lastenverzeichnis aufgenommenen Anspruch Streit entsteht oder zur Zeit der Aufstellung des Verzeichnisses bereits ein Prozess besteht, bis zum Austrag der Sache einzustellen, sofern der Streit die Festsetzung des Zuschlagspreises beeinflusst oder durch eine vorherige Steigerung sonst berechtigte Interessen verletzt würden (BGE 107 III 122 ff.). Besteht jedoch lediglich ein Streit über die Zugehöreigenschaft oder darüber, ob die Zugehör nur einzelnen Pfandgläubigern verpfändet sei, so kann gemäss Art. 41 Abs. 2 VZG die Versteigerung der Liegenschaft samt der Zugehör gleichwohl stattfinden (vgl. auch Robert Joos, Handbuch für die Betreibungsbeamten der Schweiz, Wädenswil 1964, 241; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach Schweiz. Recht, Band I, Zürich 1984, 446). Ein Streit über die Zugehöreigenschaft gewisser Gegenstände hindert die Versteigerung der Liegenschaft samt der Zugehör nicht, wobei der Erlös im Falle gemeinsamen Zuschlags je nach dem Ausgang des Streites nach Art. 115 Abs. 2 VZG zu verlegen ist (BGE 68 III 113 f.; 86 III 73 f). Das Bundesgericht präzisierte Art. 41 Abs. 2 VZG lediglich dahingehend, dass vor dem Austrag eines solchen Streites die Liegenschaft nur unter Einbeziehung der Zugehör, also auch der bestrittenen, zur Steigerung gebracht werden dürfe (BGE 68 III 114). Nichts anderes ergibt sich aus BGE 57 III 19 ff., wo das Bundesgericht lediglich festhielt, dass ein Gegenstand, dessen Zugehöreigenschaft umstritten ist, nicht vor dem Entscheid des Richters im Lastenbereinigungsverfahren gesondert als Fahrnis verwertet werden dürfe. Vorliegend wurde nun aber gerade nicht eine Versteigerung des Inventars als Fahrnis vorgenommen; vielmehr erfolgte die Steigerung des Inventars als Zugehör des Grundstücks. Die Rüge ist daher unbegründet. de| fr | it Schlagworte versteigerung zugehör inventar grundstück sperrfrist lastenverzeichnis lediger beschwerdeführer entscheid steigerungsbedingungen dritter betreibungsbeamter bundesgericht dringlichkeit sachverhalt Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund SchKG: Art.126 Art.141 VZG: Art.41 Art.102 Art.115 Amtliche Sammlung 1989/1974 Leitentscheide BGE 86-III-70 S.73 57-III-19 107-III-122 68-III-111 S.113 68-III-111 S.114 AbR 1990/91 Nr. 29

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

AbR 1990/91 Nr. 29, S. 104: Art. 141 bzw. Art. 126 Abs. 1 SchKG Weder das SchKG noch das VZG schliessen aus, dass ein Steigerungsteilnehmer vor dem dritten Aufruf sein eigenes Angebot erhöht, ohne dass es durch das Angebot eines andern überboten worden wäre (E. 2). Art. 41 Abs. 1 bzw. Art. 102 VZG Ein Streit über die Zugehöreigenschaft gewisser Gegenstände hindert die Versteigerung der Liegenschaft samt Inventar grundsätzlich nicht (E. 6). Urteil der Obergerichtskommission vom 30. August 1991 Sachverhalt: Am 9. August 1991 wurde die Liegenschaft von X. versteigert und der Y. zum Preise von Fr. 1'050'000.-- zugeschlagen. Dagegen beschwerte sich X. bei der Obergerichtskommission und beantragte u.a., den Zuschlag aufzuheben. In seiner Beschwerde beanstandete der Betreibungsschuldner, dass anlässlich der betreibungsamtlichen Versteigerung seines Grundstückes die Y. das einzige, nämlich ihr eigenes Angebot von Fr. 800'000.-- ohne Vorliegen eines anderen, höheren Angebotes von sich aus auf Fr. 1'050'000.-- erhöht habe. Damit habe sie offensichtlich eine Umgehung der in den dringlichen Bundesbeschlüssen verankerten Sperrfrist beabsichtigt. Nebst andern Punkten beanstandete er die Durchführung der Versteigerung, da das Lastenverzeichnis noch gar nicht bereinigt worden sei. Insbesondere sei das Inventar des Restaurants mitversteigert worden, obwohl es weder als Zugehör im Grundbuch eingetragen noch gepfändet worden sei. Aus den Erwägungen:

2. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Y. mit der nachträglichen Erhöhung ihres ersten Angebotes von Fr. 800'000.-- auf Fr. 1'050'000.-- eine rechtswidrige Gesetzesumgehung begangen habe, habe sie doch ihr erstes Angebot nur deshalb erhöht, weil wegen der in den dringlichen Bundesbeschlüssen verankerten Sperrfristen ein Käufer das erworbene Objekt innerhalb von 5 Jahren nicht teurer verkaufen dürfe, als er es erworben habe. Die Y. stellte in ihrer Stellungnahme nicht in Abrede, ja, gab indirekt ("aus taktischen Gründen") zu, dass solche Überlegungen als Motiv bei der Erhöhung ihres Angebots mitgespielt hätten. Doch kann in einem solchen Motiv allein keine Umgehungsabsicht betreffend den Beschluss über eine Sperrfrist für die Veräusserung nicht-landwirtschaftlicher Grundstücke und die Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen von Grundstücken vom 6. November 1989 (AS 1989, 1974 ff.) erblickt werden, ist doch der Ersteigerer wie jeder andere Erwerber einer Liegenschaft in bezug auf die Höhe des Angebots bzw. des Erwerbspreises grundsätzlich frei. Entscheidend im hier interessierenden Zusammenhang ist vielmehr, ob das Steigerungsrecht es zulässt, dass ein Angebot ohne Vorliegen weiterer Angebote nachträglich erhöht wird. Gemäss Art. 141 i.V.m. Art. 126 Abs. 1 SchKG wird der Verwertungsgegenstand dem Meistbietenden nach dreimaligem Aufruf zugeschlagen, sofern das Angebot den Betrag allfälliger dem betreibenden Gläubiger im Range vorgehender pfandversicherter Forderungen übersteigt. Nachdem die Y. ein Angebot in der Höhe von Fr. 800'000.-- gemacht hatte und nach zweimaligem Aufruf des Betreibungsbeamten, erhöhte sie spontan ihr Angebot auf Fr. 1 '050'000.--. Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, dass Bestimmungen des SchKG oder des VZG verletzt worden wären. In der Tat schliessen weder die massgebenden Bestimmungen des SchKG noch die Steigerungsbedingungen aus, dass ein Teilnehmer der Steigerung sein eigenes Angebot vor dem dritten Aufruf erhöht, ohne dass dieses durch das Angebot eines anderen Teilnehmers überboten worden wäre. Eine Verletzung der Steigerungsvorschriften bzw. Steigerungsbedingungen durch ein solches Vorgehen ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist in diesem Punkte unbegründet.

6. Der Beschwerdeführer rügt ferner, dass das rechtzeitig angefochtene Lastenverzeichnis bis heute nie bereinigt worden sei, weshalb die Versteigerung nicht durchgeführt werden könne. Gemäss Art. 41 Abs. 1 (i.V.m. Art. 102) VZG ist die Versteigerung, wenn über einen in das Lastenverzeichnis aufgenommenen Anspruch Streit entsteht oder zur Zeit der Aufstellung des Verzeichnisses bereits ein Prozess besteht, bis zum Austrag der Sache einzustellen, sofern der Streit die Festsetzung des Zuschlagspreises beeinflusst oder durch eine vorherige Steigerung sonst berechtigte Interessen verletzt würden (BGE 107 III 122 ff.). Besteht jedoch lediglich ein Streit über die Zugehöreigenschaft oder darüber, ob die Zugehör nur einzelnen Pfandgläubigern verpfändet sei, so kann gemäss Art. 41 Abs. 2 VZG die Versteigerung der Liegenschaft samt der Zugehör gleichwohl stattfinden (vgl. auch Robert Joos, Handbuch für die Betreibungsbeamten der Schweiz, Wädenswil 1964, 241; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach Schweiz. Recht, Band I, Zürich 1984, 446). Ein Streit über die Zugehöreigenschaft gewisser Gegenstände hindert die Versteigerung der Liegenschaft samt der Zugehör nicht, wobei der Erlös im Falle gemeinsamen Zuschlags je nach dem Ausgang des Streites nach Art. 115 Abs. 2 VZG zu verlegen ist (BGE 68 III 113 f.; 86 III 73 f). Das Bundesgericht präzisierte Art. 41 Abs. 2 VZG lediglich dahingehend, dass vor dem Austrag eines solchen Streites die Liegenschaft nur unter Einbeziehung der Zugehör, also auch der bestrittenen, zur Steigerung gebracht werden dürfe (BGE 68 III 114). Nichts anderes ergibt sich aus BGE 57 III 19 ff., wo das Bundesgericht lediglich festhielt, dass ein Gegenstand, dessen Zugehöreigenschaft umstritten ist, nicht vor dem Entscheid des Richters im Lastenbereinigungsverfahren gesondert als Fahrnis verwertet werden dürfe. Vorliegend wurde nun aber gerade nicht eine Versteigerung des Inventars als Fahrnis vorgenommen; vielmehr erfolgte die Steigerung des Inventars als Zugehör des Grundstücks. Die Rüge ist daher unbegründet. de| fr | it Schlagworte versteigerung zugehör inventar grundstück sperrfrist lastenverzeichnis lediger beschwerdeführer entscheid steigerungsbedingungen dritter betreibungsbeamter bundesgericht dringlichkeit sachverhalt Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund SchKG: Art.126 Art.141 VZG: Art.41 Art.102 Art.115 Amtliche Sammlung 1989/1974 Leitentscheide BGE 86-III-70 S.73 57-III-19 107-III-122 68-III-111 S.113 68-III-111 S.114 AbR 1990/91 Nr. 29